Nach entsprechenden statistischen Erhebungen ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland rund 3.000 Wasserschäden pro Tag. Vom relativ leicht zu behebenden Feuchtigkeitseinbruch in der Waschküche bis hin zu komplett überfluteten Wohn-, Büro- oder Schlafräumen ist alles in der Statistik vertreten. Nach dem ersten Schreck und der Einleitung von Sofortmaßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung des Schadens stellt sich zumeist schnell die alles entscheidende Frage: Wer kommt eigentlich für die Kosten auf? Ist es zu einem Wasserschaden gekommen, gilt zunächst einmal das Verursacherprinzip. Wer für die in Rede stehende Ursache verantwortlich ist, hat auch die Kosten des entstandenen Schadens zu übernehmen. Wasserschäden können aber in 95% der Fälle auf defekte Leitungen in den Wänden zurückgeführt werden, daher wird das Verursacherprinzip im Alltag äußerst selten angewandt.
Wann muss die eigene Versicherung zahlen?
Bei einem durch den Nachbarn verursachten Wasserschaden kommt grundsätzlich dessen Haftpflicht beziehungsweise die Wohngebäudeversicherung des Vermieters für die Kosten auf. Allerdings liegt der Fall immer dann anders, wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben oder es zu einem Wasserschaden infolge eines Rohrbruchs in Ihrer selbstgenutzten Immobilie gekommen ist. Hier ersetzt für gewöhnlich Ihre eigene Hausratversicherung den Schaden am beweglichen Mobiliar sowie am Hausrat; Schäden an der Bausubstanz Ihres Hauses reguliert Ihre Wohngebäudeversicherung.
Versicherungen werden in den meisten Fällen einen vereidigten Gutachter bestellen, um das Ausmaß des Wasserschadens zu beurteilen. Außerdem ist der Sachverständige dafür zuständig einen Sanierungsplan zu erstellen. Die Kosten dafür werden von der Versicherung übernommen.
Zumeist ist ein Wasserschaden durch die Gebäudeversicherung immer dann abgedeckt, wenn er aufgrund eines bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser entstanden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen Leitungswasser von außen in Ihr Haus eindringt, z. B. bei einem geplatzten Rohr im Garten.
Schnell mit der Trocknung und Sanierung beginnen!
Damit die Ausmaße des Schadens sich möglichst in Grenzen halten, sollten Sie so schnell wie möglich alle notwendigen Maßnahmen der Trocknung und Sanierung einleiten. Als Mieter sind Sie dabei in aller Regel von den diesbezüglichen Bemühungen des Hauseigentümers abhängig. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, sich zeitnah um entsprechende Maßnahmen zu bemühen, da er gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Ihnen gegenüber zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet ist.
Handelt es sich bei dem betroffenen Gebäude um Ihr alleiniges Eigentum, können (und sollten!) Sie selbst umgehend ein kompetentes Unternehmen zur Gebäudesanierung und -trocknung beauftragen. Wir von der GTG-Gebäudetrocknung bieten Ihnen hierbei schnelle und fachgerechte Hilfe. Dank unserer langjährigen Erfahrung und unserem engagierten Team können wir Ihnen zügig und unkompliziert zur Seite stehen.
Um Ihnen die Abwicklung des Schadensfalls dabei so einfach wie möglich zu machen, bieten wir Ihnen mit unserem Versicherungs-Fullservice eine direkte Abrechnung mit Ihrem Versicherer an. Auf diese Weise werden Sie von zeitintensivem Papierkrieg mit Versicherern und Gutachtern befreit. So können Sie sich ganz darauf konzentrieren, sich bald wieder in Ihrem sanierten Zuhause wohlzufühlen.